Beurlaubung und Freistellung

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

nach den gesetzlichen Regelungen des Landes Brandenburg besteht für alle Schülerinnen und Schüler eine verbindliche Schulpflicht. Die Teilnahme am Unterricht sowie an verpflichtenden Schulveranstaltungen ist daher grundsätzlich verpflichtend.

Die rechtliche Grundlage bildet § 44 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG). 

Dort heißt es:
„Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.“

Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten „aus besonderen Gründen vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden“.

Diese Regelungen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift über den Schulbetrieb (VV-SchulB) des Landes Brandenburg, die die Anwendung des Schulgesetzes konkretisiert.

In VV-SchulB Abschnitt 1 Nr.8(2)als mögliche wichtige Gründe gelten:

  • wichtige persönliche oder familiäre Ereignisse (z. B. Hochzeit oder Todesfall in der Familie)
  • Arzt- oder Behördentermine, die nicht außerhalb der Unterrichtszeit wahrgenommen werden können
  • Teilnahme an sportlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Wettbewerben
  • medizinisch notwendige Kur- oder Erholungsmaßnahmen
  • Schulische Austauschprogramme oder vorübergehende Auslandsaufenthalte


Nicht als wichtiger Grund gelten in der Regel:

  • Urlaubsreisen der Familie außerhalb der Ferienzeiten
  • günstigere Reiseangebote außerhalb der Schulferien
  • Verlängerung der Ferienzeiten


Bitte beachten Sie außerdem folgende Zuständigkeiten für Beurlaubungen:

  • bis zu 3 Unterrichtstage: Entscheidung durch die Klassenlehrkraft (außer direkt vor und nach den Ferien)
  • bis zu 4 Wochen: Entscheidung durch die Schulleitung
  • mehr als 4 Wochen: Entscheidung durch das zuständige Staatliche Schulamt


Anträge auf Beurlaubung sind min. 6 Wochen vorher und schriftlich bei der Schule einzureichen und müssen entsprechend begründet werden. Dies gilt auch bei planbaren Arztterminen.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Beurlaubungen nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen genehmigt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

 Ihre Schulleitung

Stephanie Wrobel